Die Begriffe „obdachlos“ und „wohnungslos“ werden oft synonym verwendet, stehen jedoch tatsächlich für eine große Bandbreite an Lebenslagen.
Obdachlosigkeit bezeichnet den Zustand, dass eine Person aus sämtlichen Bereichen, die Wohnen ausmachen, exkludiert ist (physisch, sozial, rechtlich). Dies trifft dann zu, wenn jemand auf der Straße, auf öffentlichen Plätzen und ohne eine Unterkunft, die als solche bezeichnet werden kann, wohnt. Als wohnungslos wird eine Person dann bezeichnet, wenn sie über eine angemessene Unterkunft verfügt, sie jedoch im rechtlichen oder sozialen Bereich weiterhin exkludiert ist. Dies betrifft beispielsweise Personen, die in Notunterkünften oder Dauereinrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe leben.[1]
Die Definition der BAG Wohnungslosenhilfe lautet wie folgt: „Wohnungsnotfälle sind Haushalte und Personen mit einem Wohnungsbedarf von hoher Dringlichkeit, die aufgrund besonderer Zugangsprobleme (finanzieller und/oder nicht-finanzieller Art) zum Wohnungsmarkt der besonderen institutionellen Unterstützung zur Erlangung und zum Erhalt von angemessenem Wohnraum bedürfen. Zu den Wohnungsnotfällen zählen Haushalte und Personen, die (A) aktuell von Wohnungslosigkeit betroffen sind […] (B) unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht sind […] (C) in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben […] (D) als Zuwanderinnen und Zuwanderer in gesonderten Unterkünften von Wohnungslosigkeit aktuell betroffen sind […] und ehemals von Wohnungslosigkeit betroffen oder bedroht waren, mit Normalwohnraum versorgt wurden und auf Unterstützung zur Prävention von erneutem Wohnungsverlust angewiesen sind.“ [2]
[1] ETHOS – Europäische Typologie für Obdachlosigkeit, Wohnungslosigkeit und prekäre Wohnversorgung. Zugriff am 24.11.2023
https://www.feantsa.org/download/at___6864666519241181714.pdf
[2] Zugriff am 24.11.2023:
https://www.bagw.de/fileadmin/bagw/media/Doc/POS/POS_10_BAGW_Wohnungsnotfalldefintion.pdf