Hier gibt es es wichtig zu schauen, wann ein Antrag auf Grundsicherung bei dem zuständigen Sozialamt gestelllt wurde.
Szenario 1: Jobcenterleitungen und lückenloser Übergang zu Grundsicherung durch das Sozialamt
Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht und dann ins Rentenalter kommt oder arbeitsunfähig wird, darf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit vom zuständigen Sozialamt bekommen.
Wenn die Leistungen vom Jobcenter enden, meldet das Jobcenter dies der Krankenversicherung. Wenn danach lückenlos Hilfe vom Sozialamt gezahlt wird, hat man drei Monate Zeit, sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden.
Es muss innerhalb dieser drei Monate gegenüber der Krankenversicherung erklärt werden, dass die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung weitergeführt werden soll. Das wird in §9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geregelt.
Wird diese Frist verpasst, zählt die Grundsicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Das Sozialamt muss dann eine sogenannte Auftragsversorgung bei einer Krankenversicherung anmelden. Das bedeutet, dass zwar eine Krankenversicherung dazu beauftragt wird Krankenkosten zu übernehmen, am Ende bekommt die Krankenversicherung aber das Geld von dem zuständigen Sozialamt wieder.
Das wird in §264 SGB V geregelt.
Szenario 2: Grundsicherung durch das Sozialamt, wenn es vorher eine Versicherungslücke gab
Eine Versicherungslücke kann entstehen, wenn z.B. ein Arbeitsverhältnis oder Jobcenterleistungen enden und erst nach einiger Zeit ein Antrag auf Grundsicherung gestellt wird. Für Personen mit einem Daueraufenthalt in Deutschland und für deutsche Staatsangehörige tritt, nach dem Ende der Versicherungspflicht über den Arbeitsgeber oder das Jobcenter, die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung (OAV) ein. Diese wird in § 188 Abs. 4 SGB V geregelt.
In einigen Fällen kann es auch sein, dass die Versicherungspflicht für Unversicherte eintritt. Diese wird auch Auffangversicherungspflicht genannt und wird in §5 Abs. 1 Nr 13 SGB V geregelt. Das betrifft oftmals Deutsche, die aus dem Ausland zurückkehren oder Personen, die aus der Haft entlassen werden. Die Versicherungspflicht für Unversicherte muss bei der letzten gesetzlichen Krankenversicherung angezeigt werden.
Bei einer solchen Lücke, muss also die Gesetzliche Krankenversicherung die Krankenversorgung übernehmen. Das Sozialamt zahlt dann die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung.
Es kommt darauf an, ob vor dem Bezug von Grundsicherung eine Versicherung bestand oder theoretisch hätte bestehen müssen (Auffangversicherung), bzw. innerhalb von drei Monaten die Weiterversicherung erklärt wurde. Ist dies nicht der Fall, muss das Sozialamt die Kosten für die Versorgung über eine Auftragsversorgung nach §264 SGB V übernehmen.